Versicherungsrecht

Reisegepäck- und Reiserücktrittsversicherung

Die Reisegepäckversicherung und die Reiserücktrittsversicherung sind keine Allgefahrenversicherungen. Sie zählen vielmehr in den Versicherungsbedingungen die einzelnen Gefahrentatbestände auf. Hierzu zählen bei der Reisegepäckversicherung die Beschädigung und der Verlust der bei der Reise mitgeführten Sachen, bei der Reiserücktrittsversicherung der Nichtantritt oder Abbruch der gebuchten Reise. Lehnt die Versicherung gleichwohl die Kostenübernahme ab, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Versicherung hierzu berechtigt ist.

Sowohl in der Reisegepäck- als auch in der Reiserücktrittsversicherung sind durch den Versicherungsnehmer einige Obliegenheiten zu beachten, deren Verletzung den Versicherer zur Leistungsablehnung oder Leistungskürzung berechtigen können.

Für den Fall, dass keine separate Reisegepäckversicherung besteht oder der Versicherer Leistungen zu Recht ablehnt, muss stets geprüft werden, ob nicht eine bestehende Hausratversicherung eintrittspflichtig ist.

Auch gilt es stets zu bedenken, dass Versicherungsschutz aus einer Reisegepäck- und/oder Reiserücktrittsversicherung auch über eine Kreditkarte, die Mitgliedschaft in einem Verein oder als Bestandteil der Pauschalreise bestehen kann.