Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen

Vor Krankheit und Unfällen ist niemand geschützt. Wer aber soll für Sie zuständig sein, wenn Sie dann nicht mehr in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Die Personen, die Ihnen besonders nahe stehen, wie z.B. Ehepartner und Kinder, sind nicht automatisch befugt, für Sie zu handeln.

Für derartige Fälle ist die Vorsorgevollmacht gedacht. Sie enthält eine Generalvollmacht, die den Bevollmächtigten ermächtigt, alle erforderlichen Rechtsgeschäfte für den Vertretenen vorzunehmen, aber auch die Befugnis über ärztliche Maßnahmen und Behandlungsmethoden zu entscheiden und eine notwendige Unterbringung, z.B. in einer Pflegeeinrichtung, zu organisieren.

So vermeiden Sie in der Regel die Bestellung eines Betreuers durch das Gericht und können sicherstellen, dass sowohl in Fällen der Gesundheitsvorsorge als auch bei der Regelung Ihrer Vermögensangelegenheiten nur diejenigen Personen für Sie handeln, denen Sie vertrauen und die Sie in diesen Dingen für die Richtigen halten.

Auch eignet sich die Vorsorgevollmacht als Mittel der Vorsorge für den Todesfall. Mit ihr kann sichergestellt werden, dass der Nachlass unabhängig von Erbscheinen, Testamentsvollstreckerzeugnissen oder Erbstreitigkeiten handlungsfähig bleibt.

Welche ärztlichen Behandlungsformen und medizinische Eingriffe im Ernstfall von Ihnen erwünscht sind oder abgelehnt werden sollen, legen Sie in der Patientenverfügung fest. Über die Einhaltung dieser Behandlungswünsche wacht der damit beauftragte Bevollmächtigte.

Wir gestalten solche Urkunden nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen. Und damit im Ernstfall das Betreuungsgericht von der Vollmacht erfährt, sorgen wir auf Wunsch für die Registrierung der Vollmacht im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer.