Versicherungsrecht

Betriebsschließungsversicherung

Die Betriebsschließungsversicherung bietet Versicherungsschutz bei Schließung des versicherten Betriebes durch eine Behörde auf Grundlage des IfSG. Die Sonderform der Betriebsschließungsversicherung hat vor allem im Bereich der Nahrungsmittelindustrie und Gastronomie Relevanz.

Vor der Corona-Pandemie hatte die Betriebsschließungsversicherung eine eher untergeordnete praktische Bedeutung. Die flächendeckend erfolgten Betriebsschließungen zur Corona-Bekämpfung auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) bedrohen die betroffenen Betriebe, insbesondere Gastronomiebetriebe, indes mittlerweile erheblich in ihrer wirtschaftlichen Existenz und haben dazu geführt, dass seitdem die Frage des Versicherungsschutzes aus einer bestehenden Betriebsschließungsversicherung die Gerichte bundesweit beschäftigt. Im März sowie November 2021 wurden bundesweit auf Grundlage von Allgemeinverfügungen und Landesverordnungen über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus z.B. Beherbergungsverbote, Reiseverbote, Gaststätten- und Einzelhandelsschließungen sowie allgemeine Kontaktverbote ausgesprochen. Betroffene Unternehmer, vor allem Gastronomen, stehen vor der Frage, ob eine bestehende Betriebsschließungsversicherung eintrittspflichtig ist. Die bisherige Praxis zeigt, dass die meisten, darunter sehr namenhafte Versicherer eine Leistungspflicht bestreiten und allenfalls ein wirtschaftlich für die betroffenen Versicherungsnehmer unzureichendes Vergleichs- und Abfindungsangebot unterbreiten.

Obgleich auf den ersten Blick Versicherungsschutz über eine Betriebsschließungsversicherung bestehen dürfte, lehnen zahlreiche Versicherer die Eintrittspflicht ab und begründen die Ablehnung im Wesentlichen mit den Argumenten, die Betriebsschließung sei einerseits nicht aufgrund eines festgestellten Krankheitserregers, sondern rein „präventiv“, und andererseits aufgrund einer Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung und nicht aufgrund einer konkreten behördlichen Anordnung erfolgt. Im Übrigen sei der neuartige Covid-19 ohnehin nicht vom Versicherungsschutz umfasst.

Sollten Sie von einer Betriebsschließung betroffen sein, empfehlen wir dringend, in jedem Fall die Eintrittspflicht einer bestehenden Betriebsschließungsversicherung anwaltlich prüfen zu lassen.

Keinesfalls sollte voreilig ein etwaiges Vergleichs- und Abfindungsangebot der Versicherung ohne vorherige anwaltliche Prüfung der Versicherungsunterlagen angenommen werden.

Vorbehaltlich der konkreten Ausgestaltung und Prüfung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Betriebsschließungsversicherung sprechen gute Gründe für die Leistungspflicht der Versicherung bei Betriebsschließungen wegen des Coronavirus.

Die SOZIETÄT POPPE berät Sie gerne bei sämtliche Fragen rund um den Versicherungsschutz aus einer Betriebsunterbrechungs- oder Betriebsschließungsversicherung. Die von Ihrem Versicherer vorgebrachten Argumente gegen den Versicherungsschutz bedürfen einer fachlichen Überprüfung anhand Ihres jeweils individuellen Versicherungsschutzes.