Versicherungsrecht

Fahrzeugversicherung / Kaskoversicherung

Durch eine Fahrzeugversicherung oder Kaskoversicherung wird das Eigentümerinteresse an der Erhaltung des unter den Versicherungsschutz fallenden Fahrzeugs gedeckt. Der Versicherer verpflichtet sich dazu, Schäden am versicherten Fahrzeug unabhängig davon zu ersetzen, ob der Schaden durch einen anderen, zufällig oder selbstverschuldet verursacht wurde. Der Zweck einer Kasko-/Teilkaskoversicherung ist die Kompensation eines Schadens am PKW, für den man selbst verantwortlich ist bzw. kein Dritter verantwortlich gemacht werden kann. Im Gegensatz zur Kfz-Haftpflichtversicherung sind Teil- und Vollkaskoversicherungen nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern freiwillig. Während In der Vollkasko die Teilkaskoversicherung bereits enthalten ist, kann die Teilkasko aber auch gesondert abgeschlossen werden. Der Leistungsbereich einer Teilkaskoversicherung ist eingeschränkt und umfasst im Gegensatz zur der Vollkaskoversicherung nicht (selbstverschuldete) Unfälle und mut- oder böswillige Beschädigungen. Teilkaskoversicherungen decken Schäden am eigenen Fahrzeug ab, die durch Brand/Explosion, Entwendung/Diebstahl. Naturereignissen oder Tieren entstanden sind.

Unter welchen genauen Voraussetzungen eine Leistungspflicht der Vollkasko-/Teilkaskoversicherung besteht, ergibt sich allerdings vornehmlich aus dem Versicherungsvertrag und den Versicherungsbedingungen. Dort sind die sogenannten „Obliegenheiten“ und die Leistungsausschlüsse geregelt.

Unter einer Obliegenheit ist das Verhalten des Versicherungsnehmers vor Eintritt des Versicherungsfalls (Schadensfall) bzw. das Verhalten danach zu verstehen. Eine Obliegenheitsverletzung kann z.B. vorliegen, wenn im Falle eines Diebstahls des Kfz keine ausreichende Sicherung des Fahrzeugs gegen Diebstahl vorgenommen wurde oder wenn Nachschlüssel für das Kfz hergestellt wurden und deren Verbleib nicht geklärt werden kann. Weitere „typische“ Obliegenheitsverletzungen sind Trunkenheit oder Unfallflucht.

Verstößt der Versicherungsnehmer gegen eine dieser Obliegenheiten, so führt das zur Leistungsfreiheit oder zumindest zur Leistungsminderung seitens der Versicherung, wenn mindestens grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers vorliegt. Wann grobe Fahrlässigkeit vorliegt, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Es gibt hierüber oftmals Streit zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer. Demzufolge gibt es auch umfangreiche Rechtsprechung zur Frage der groben Fahrlässigkeit in der Vollkaskoversicherung.

Es empfiehlt sich daher dringend, bereits frühzeitig fachkundige anwaltliche Beratung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles in der Kaskoversicherung einzuholen.

Von hoher Praxisrelevanz ist die in der Bevölkerung wenig bekannte Möglichkeit der Abrechnung eines Unfallschadens nach dem sog. „Quotenvorrecht“, also die kombinierte Inanspruchnahme der eigenen Kaskoversicherung und der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Diese Abrechnungstechnik wird allerdings einerseits wegen Unkenntnis, andererseits wegen ihre rechtlichen Komplexität nur sehr selten angewandt. Daher empfehlen wir, Verkehrsunfälle stets durch einen Verkehrsanwalt regeln zu lassen. Denn nicht selten ist auch der nicht spezialisierte Anwalt mit dieser Verfahrensweise auf Anhieb überfordert. Unsere auf das Verkehrsrecht spezialisierten Fachanwälte beraten und unterstützen Sie daher gerne bei der Durchsetzung Ihrer Zahlungsansprüche sowohl gegenüber dem eigenen Kaskoversicherer als auch der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung.