Versicherungsrecht

Hausratversicherung

Knapp 80 Prozent aller privaten Haushalte in Deutschland verfügen über eine Hausratversicherung. Die Hausratversicherung ist eine typische Massensparte und gehört zu den am häufigsten und von allen Kreisen der Bevölkerung abgeschlossenen Versicherungen. Versichert wird der Hausrat privater Haushalte in deren Wohnungen.

Die Hausratversicherung bietet ihren Versicherten Versicherungsschutz für das versicherte Inventar gegen dessen Beschädigung oder Zerstörung aufgrund von Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus.

Die Beschreibung des versicherten Risikos in der Hausratversicherung ist komplex. Versichert sind nicht einzelne Sachen, sondern der Hausrat als Sachinbegriff. Versicherungsfall ist die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen von Hausrat oder ihm bedingungsgemäß gleichgestellter Gegenstände, sofern dies während der Versicherungsdauer, durch eine der versicherten Gefahren (Zerstörung, Beschädigung, Abhandenkommen, Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Einbruchsdiebstahl, Raub, Vandalismus, Leitungswasser, Sturm, Hagel) und in deinem versicherten Ort erfolgt. Versicherungsort ist typischerweise die Wohnung und etwaige Nebengebäude, wobei indes je nach Ausgestaltung des Versicherungsschutzes auch eine Deckungserweiterung durch die sog. Außenversicherung in Betracht zu ziehen ist.

Im Streit zwischen den Versicherten und der Hausratversicherung steht oftmals das Vorliegen eines Versicherungsfalls. Die Hausratversicherung wirft den Versicherungsnehmern auch regelmäßig ein grob fahrlässiges Handeln vor oder bestreitet die Schadenshöhe.

In den meisten Fällen begründet die Hausratversicherung die Leistungsverweigerung oder eine Leistungskürzung mit der Verletzung von Obliegenheiten durch den Versicherungsnehmer. Derartige Auskunfts- und Anzeigepflichten bestehen nicht nur bei Abschluss des Versicherungsvertrages, sondern auch während der Vertragslaufzeit bei sog. Gefahrerhöhung und natürlich im Schadensfall. Zu den besonders problematischen Obliegenheiten im Versicherungsfall gehört neben der ordnungsgemäßen Schadenanzeige vor allem die Erstellung einer Stehlgutliste bei Einbruchsdiebstahl, Vandalismus oder Raub. Bei der Pflicht zur Abgabe der Stehlgutliste handelt es sich um eine sogenannte Spontanpflicht. Die Stehlgutliste ist unverzüglich, auch bei der Polizei, einzureichen. Die verspätete Einreichung führt oftmals zu einer (berechtigten) Leistungsverweigerung des Versicherers.

Aufgrund der Komplexität und der zu beachtenden Obliegenheiten ist es ratsam, unverzüglich nach Eintritt eines Schadenfalles in der Hausratversicherung fachanwaltlichen Beistand und Rat einzuholen. Wir helfen Ihnen dabei, Ihre Ansprüche aus der Hausratversicherung frühzeitig und effektiv durchzusetzen.