Versicherungsrecht

Lebens- und Rentenversicherung

Lebensversicherung ist die generalisierende Bezeichnung für Versicherungsverträge, die ein Risiko aus der ungewissen Dauer des menschlichen Lebens oder anderer Gefahren für das Leben eines Menschen übernehmen. Auch Rentenversicherungen sind in diesem Sinne „Lebensversicherungen“. Der Versicherer verpflichtet sich, gegen die Entrichtung einer bestimmten Prämie einen vereinbarten Betrag im Falle des Eintritts des Versicherungsfalles zu zahlen. In der Lebensversicherung tritt der Versicherungsfall durch den Tod der versicherten Person und/oder bei Erleben eines bestimmten Zeitpunkts ein. Als zusätzliche Risikokomponente kann als Versicherungsfall die Diagnose bestimmter schwerer Erkrankungen (Dread-Disease-Versicherung) vereinbart sein. Daneben können im Rahmen von Zusatzversicherungen der Unfalltod, die Berufs-/Erwerbsunfähigkeit, die Pflegebedürftigkeit als (weiterer) Versicherungsfall vereinbart sein. Ausgehend von den unterschiedlichen Versicherungsfällen kann man nachfolgende Arten der Lebensversicherung unterscheiden

  • Risikolebensversicherung (Todesfallversicherung; Kreditlebensversicherung; Erlebensfallversicherung)
  • Todes- und Erlebensfallversicherung (Kapitallebensversicherung; Sterbegeldversicherung; Terminfixversicherung; Versicherung auf verbundene Leben)
  • Rentenversicherung (klassische und fondsgebundene Rentenversicherung; aufgeschobene und sofortbeginnende Rentenversicherung)

Lebens- und Rentenversicherungen galten lange Zeit als probates Mittel zur finanziellen Absicherung im Alter. Insbesondere aufgrund der jahrelangen Niedrigzinsphase können die Lebensversicherer die bei Vertragsschluss in Aussicht gestellten Renditeprognosen nicht einhalten, so dass sich immer mehr Versicherungsnehmer dazu entscheiden, die Lebensversicherung vorzeitig zu beenden.

Profitieren Sie hierbei von unserer Expertise und lassen Sie Ihren Lebensversicherungsvertrag samt Widerrufsbelehrung überprüfen.

Daneben beraten wir Sie natürlich auch gerne im Falle der anderweitigen Beendigung der Lebensversicherung (Eintritt des Versicherungsfalls; Kündigung durch den Versicherungsnehmer; Rücktritt und/oder Anfechtung des Versicherers) und in Bezug auf Rechte dritter Personen in der Lebensversicherung, wie das Bezugsrecht.