Familienrecht

Ansprüche auf Zugewinnausgleich

Ansprüche auf Zugewinnausgleich betreffen die während der Ehezeit eingetretene Mehrung des Vermögens der Ehegatten. Man spricht hier auch vom ehelichen Güterrecht. Hat man keinen besonderen Güterstand wie etwa die Gütertrennung, den deutsch-französischen Wahlgüterstand oder die nur sehr selten anzutreffende Gütergemeinschaft gewählt, so lebt man mit der Heirat automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Ein unterschiedlich hoher Zugewinn soll zwischen den Ehegatten ausgeglichen werden. Der Zugewinn betrifft mit Ausnahme der Altersvorsorge, die dem Versorgungsausgleich unterfällt und dem im Miteigentum stehenden Hausrat, alle sonstigen Vermögensgegenstände und Schulden, die auch bei einem Erbfall auf den Erben übergehen würden. Um einen Zugewinn zu bestimmten, müssen die Vermögenslagen bei Eintritt und Austritt aus dem Güterstand ermittelt werden. Dabei sind viele Besonderheiten zu berücksichtigen, unter anderem spielen etwa während der Ehe erhaltene Schenkungen oder Erbschaften eine wichtige Rolle.

Der Zugewinn wird bei Beendigung des Güterstandes zum Ausgleich gebracht. Dies kann der Tod, die Zustellung eines Scheidungsantrags oder die Beendigung des Güterstandes durch einen Vertrag sein, der den Güterstand beendet.

Im Falle der familienrechtlichen Auseinandersetzung ist meistens die Einreichung eines Scheidungsantrags der Anlass.

Die Feststellung von solchen Ansprüchen ist häufig sehr anspruchsvoll und steht im Kontext mit anderen Ausgleichssystemen und der Vermögensauseinandersetzung, die vom Zugewinnausgleich zu unterscheiden ist. Die Bewertung von Vermögensgegenständen ist im Gesetz bis auf den Fall von landwirtschaftlichen Betrieben nicht vorgegeben und daher eine Frage des Einzelfalles. Dies stellt die Beteiligten nicht selten vor große Herausforderungen, insbesondere, wenn Gesellschafts- oder Unternehmensanteile oder Immobilien betroffen sind.

Der Anspruch auf Zugewinnausgleich ist im Grundsatz auf die Zahlung eines Geldbetrags bei Beendigung des Güterstands gerichtet.