Familienrecht

Rückabwicklungen ehebedingter Zuwendungen

Ehegatten wenden sich nicht selten größere Vermögensbeträge gegenseitig zu. Dies geschieht in der Praxis häufig beim Erwerb oder (Aus-)Bau von Immobilien. Solche Zuwendungen erfolgen aber auch durch Dritte, wie z.B. den Eltern eines Ehegatten. Kommt es dann zum Scheitern der ehelichen Lebensgemeinschaft, stellt sich die Frage, ob eine Zuwendung vom Empfänger zurück zu gewähren ist.

Dies ist im Falle sog. ehebedingter Zuwendung grundsätzlich denkbar, denn diese werden von einer Schenkung dahingehend abgegrenzt, dass sie in der Erwartung zugewendet worden, selbst durch die bestehende eheliche Lebensgemeinschaft langfristig an dem Zuwendungsgegenstand teilzuhaben (bzw. dass das eigene Kind daran Teil hat, wenn eine sog. Schwiegerelternzuwendung vorliegt). Hier kommen durchaus Rückforderungsansprüche in Betracht.

Die Prüfung solcher Ansprüche ist allerdings gesetzlich noch nicht befriedigend geregelt, so dass die Gerichte auf Vorschriften zurückgreifen müssen, welche nicht für die Rückabwicklung in solchen Konstellationen vom Gesetzgeber geschaffen worden sind. Daher ist eine sehr sorgfältige Prüfung anhand des konkreten Einzelfalls erforderlich, ob überhaupt ein solcher Anspruch dem Grunde nach besteht und wenn ja, in welcher Höhe er in Betracht kommt. Die Prüfung dieser Ansprüche kann als eines der schwierigsten Felder im Familienrecht bezeichnet werden, da wegen der unzureichenden gesetzlichen Regelungen ein großer Ermessensspielraum des Gerichts im Einzelfall besteht. Hier sind profunde Kenntnisse der einschlägigen Rechtsprechung und Fachliteratur zu korrekten Einschätzung eines Falles notwendig.

Solche Rückabwicklungsansprüche können auch für geleistete Arbeit bestehen und müssen schließlich immer von anderen Rechtsgeschäften abgegrenzt werden, die ebenfalls in Betracht kommen.