Familienrecht

Ehegattenunterhalt

Der Unterhaltsanspruch zwischen Ehegatten gliedert sich zeitlich in die Zeit zwischen Trennung und Scheidung (sog. Trennungsunterhalt) und die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung auf (sog. nachehelicher Unterhalt).

Diese beiden Ansprüche haben unterschiedliche Voraussetzungen. Für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs sind die bereinigten Nettoeinkünfte der Ehegatten zu ermitteln. Dabei sind auch bestehende Unterhaltspflichten gegenüber Kindern zu berücksichtigen. Auch das Bewohnen einer eigenen Immobilie hat hier entscheidende Auswirkungen.

Zur Feststellung dieser stehen den Ehegatten wechselseitig Auskunfts- und Belegansprüche zu.

Unterhaltsansprüche nach Rechtskraft der Scheidung bestehen grundsätzlich unbegrenzt. Anders als beim Trennungsunterhalt können diese aber bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen begrenzt werden. Ehegattenunterhaltsansprüche unterliegen des Weiteren in bestimmten Fällen dem Einwand der Verwirkung, wenn der Unterhaltsberechtigte in besonderer Weise gegen die (nach)eheliche Solidarität verstößt bzw. verstoßen hat. In diesen Fällen kann der Anspruch gekürzt oder ganz versagt werden.

Ansprüche auf Zahlung von Ehegattenunterhalt unterliegen der Abänderung, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse oder sonstige relevante Umstände nachträglich ändern.

Bei Vereinbarungen ist Vorsicht geboten, da die Unterhaltsansprüche nur teilweise rechtswirksam eingeschränkt oder ausgeschlossen werden können und in bestimmten Fällen Formvorschriften unterliegen.