Familienrecht

Die Betreuung gemeinsamer Kinder

Ehegatten haben bei gemeinsamen Kindern grundsätzlich die gemeinsame elterliche Sorge. Bei nicht miteinander verheirateten Elternteilen ist dies nicht der Fall. Wenn hier keine gemeinsamen Sorgeerklärungen abgegeben worden sind, bietet das Gesetz die Möglichkeit, die gemeinsame Sorge durch einen Gerichtsbeschluss entstehen zu lassen.

Nach einer Trennung der Eltern kann die gemeinsame elterliche Sorge ganz oder in Teilen (z.B. Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitssorge, Vermögenssorge) aufgelöst und auf einen Elternteil allein übertragen werden. Zudem gelten für die Wahrnehmung der gemeinsamen Sorge nach der Trennung andere Regelungen als vor der Trennung. Doch auch bei gemeinsamer elterliche Sorge lassen sich bestimmte Streitpunkte, in denen keine Einigung erzielt werden kann, über eine gerichtliche Entscheidung klären (z.B. Anmeldung auf einer bestimmten Schule).

In der heutigen Zeit leben Eltern eine Vielzahl bestimmter Betreuungsmodelle. Kinder werden im Residenzmodell oder in Form eines Wechselmodells bis hin zu einem sog. paritätischen Wechselmodell betreut, bei dem beide Eltern sich die Betreuung exakt hälftig aufteilen. Die bis vor einigen Jahren hoch umstrittene, weil gesetzlich nicht geregelt Frage, ob ein Gericht auch ein paritätisches Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteils anordnen kann, hat der BGH zwischenzeitlich bejaht, wenn auch nur unter besonderen Voraussetzungen.

Neben der Regelung des Sorgerechts ist nach einer Trennung auch die wichtige Regelung des Umgangsrechts notwendig. Eltern haben ein voraussetzungslos bestehendes Recht auf Umgang, während Großeltern oder enge soziale Kontaktpersonen oder der leibliche Vater, der nicht als rechtlicher Vater festgestellt ist, ein Umgangsrecht nur unter besonderen Voraussetzungen haben.

Die Ausgestaltung des Umgangsrechts orientiert sich allein am Kindeswohl. Das Kindeswohl ist ein Rechtsbegriff, den die Gerichte nach bestimmten Kriterien anhand des konkreten Einzelfalles auslegen. Wichtig ist, dass außergerichtliche Vereinbarungen keine Verbindlichkeit haben. Verstöße können nur dann im Wege der Zwangsvollstreckung durch Verhängung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft sanktioniert werden, wenn ein sog. gerichtlich gebilligter Vergleich oder ein gerichtlicher Umgangsbeschluss ergeht.

Gerade dann, wenn die Umgänge unzuverlässig bis willkürlich stattfinden, macht es Sinn, eine gerichtliche Regelung herbeizuführen, die allen Beteiligten Rechtssicherheit und Klarheit über die Umgänge bringt.

Bei wesentlichen Veränderungen der Verhältnisse können Regelungen zum Sorge- und Umgangsrecht abgeändert und an die bestehenden neuen Verhältnisse angepasst werden. Für eine Abänderung sind allerdings besondere Voraussetzungen notwendig.