Familienrecht

Kindesunterhalt

Nach der Trennung der Eltern werden beide Eltern im Grundsatz barunterhaltspflichtig. Sollte ein Elternteil die überwiegende Betreuung übernehmen, so schreibt das Gesetz vor, dass dieser seiner Barunterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes genügt, so dass nur der andere Elternteil barunterhaltspflichtig bleibt. Kommt es zu einer gleichmäßigen Betreuung im Wege eines paritätischen Wechselmodells bleibt es also bei der Barunterhaltspflicht beider Elternteile. Die genaue Höhe der Unterhaltsanteile richtet sich dann nach dem Verhältnis der Einkünfte und den erbrachten Betreuungsleistungen.

Der Barunterhalt richtet sich grundsätzlich nach der Höhe des sog. bereinigten monatlichen Nettoeinkommens des barunterhaltspflichtigen Elternteils bzw. der barunterhaltspflichtigen Elternteile. Die Berechnung dieses bereinigten Nettoeinkommens kann im Einzelfalls einfach aber auch sehr kompliziert sein. Dabei ist grundsätzlich eine genaue Einzelfallbetrachtung angezeigt.

Im Falle der Unkenntnis über die für die Berechnung relevanten Informationen stellt das Gesetz dem Unterhaltsberechtigten Auskunfts- und Belegansprüche zur Verfügung.

Der sog. Elementarunterhalt ist in Deutschland einheitlich in der Düsseldorfer Tabelle geregelt. Neben diesen Elementarunterhalt kann im Einzelfall aber sog. Zusatzbedarf treten (z.B. Kosten für die Fremdbetreuung eines Kindes). Hierfür greift die Privilegierung des betreuenden Elternteils keinesfalls, so dass beide Elternteile nach einer anhand deren Einkünfte zu bestimmender Quote anteilig haften.

Jedem Unterhaltsschuldner steht ein sog. Selbstbehalt zu. Der Selbstbehalt beschreibt denjenigen Teil des Einkommens, der nicht für Unterhaltsansprüche angetastet werden muss. Die Höhe des Selbstbehalts richtet sich nach unterschiedlichen Kriterien wie etwa dem Alter, Wohnort oder Ausbildungsstand des Kindes. Er kann im Einzelfall modifiziert werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Unterhaltsansprüche basieren auf einer Einkommensprognose. Erweist sich diese als unzutreffend, weil sich Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse ergeben, oder ändern sich sonstige relevante Umstände für den Unterhaltsanspruch, kann dieser abgeändert werden. In bestimmten Fall können Unterhaltsansprüche sogar verwirkt werden.

Ansprüche auf Kindesunterhalt sind nur eingeschränkt einer Regelung durch Vereinbarung zugänglich. Hier gilt besondere Vorsicht.