Familienrecht

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft

Immer mehr Menschen leben im Laufe der letzten 20 Jahre in Form einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Eine für sämtliche Rechtsgebiete einheitliche juristische Definition existiert zwar nicht, jedoch sieht die Rechtsprechung sie als gegeben an, wenn eine Beziehung „auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, die über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus gehen“.

Der Gesetzgeber hat diese an verschiedensten Stellen gesetzlich berücksichtigt bzw. in unterschiedlichen juristischen Kontexten auch Regelungen zu dieser erlassen.

In der Praxis ist häufig dann eine Beratung angezeigt, wenn man bewusst eine wirtschaftliche Verflechtung untereinander eingeht, ohne zu heiraten. Dies ist ein sehr berechtigtes Anliegen, denn das Gesetz stellt zumindest im Zivilrecht für die vermögensrechtlichen Beziehungen in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine besonderen Regelungen bereit und die Rechtsprechung untersagt auch die analoge Anwendung eherechtlicher Vorschriften. Daher kommt der vertraglichen Ausgestaltung und Absicherung eine sehr große Bedeutung zu. Um keine „bösen Überraschungen“ zu erleben, sollte im Falle gemeinsamer Vermögensanschaffungen unbedingt über eine vertragliche Absicherung für den Fall des Scheiterns nachgedacht werden.

Ist dies nicht geschehen und kommt es dann zur Trennung, so bleibt nur die Anwendung der allgemeinen Regelungen des bürgerlichen Gesetzbuches zur Auseinandersetzung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Die Rechtsprechung hat hier eine Fülle von Instituten entwickelt, die dann zur Anwendung gelangen können. Besonders wichtig ist die Rückabwicklung sog. unbenannter Zuwendungen, die weitgehend mit der Rückabwicklung sog. ehebedingter Zuwendungen identisch ist. Auch die Auseinandersetzung und der Ausgleich von Verbindlichkeiten ist gleichermaßen ein wichtiges Thema.

In Bezug auf gemeinsame Kinder entspricht die Rechtslage nunmehr weitgehend derjenigen, bei der ehelichen Familie, wenngleich hier insbesondere die Rechtsposition von Vätern noch nicht vollständig angeglichen worden ist.

Besonders wichtig ist auch die Vorsorge im Falle des Versterbens eines nichtehelichen Lebenspartners. Hier drohen negative erbrechtliche und erbschaftssteuerrechtliche Nachteile, wenn keine Vorsorge betrieben wird.