Familienrecht

Eltern- und Großelternunterhalt

Beide Ansprüche sind mittlerweile eher die Ausnahme. Während Großelternunterhaltsansprüche vor allem dann eine Rolle spielen können, wenn Großeltern mangels Leistungsfähigkeit beider Eltern als Verwandte in gerade Linie ausnahmsweise für ihre Enkelkinder unterhaltspflichtig werden können, ist das Thema Elternunterhalt häufig eines, das die Unterhaltspflichtigen indirekt trifft.

Reichen im Alter die Einnahmen eines Menschen für die Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten nicht mehr aus und wird ein Sozialleistungsträger notwendig, um diese Kosten zu decken, so geht ein möglicherweise bestehender Unterhaltsanspruch auf diesen über, der dann im Regresswege gegen die Kinder geltend gemacht wird.

Die Thematik ist durch die jüngste Gesetzesreform jedoch weitestgehend auf Kinder mit Einkommen im sechsstelligen Bereich pro Jahr reduziert worden. Gleichwohl kann hier sowohl eine vorsorgende Beratung sinnvoll sein, um nicht später einem solchen Anspruch ausgesetzt zu sein. Wird ein Kind mit einem übergegangenen Unterhaltsanspruch konfrontiert, so schließt sich eine durchaus anspruchsvolle Prüfung an, ob und vor allem oft in welcher korrekten Höhe ein Unterhaltsanspruch besteht. Auch hier sind die Einzelfallumstände von großer Bedeutung, so dass eine individuelle Beratung sinnvoll ist.