Bau- und Architektenrecht

Abnahme

Es gibt diverse unterschiedliche Formen der Abnahme, z.B. die ausdrückliche (schriftliches Abnahmeprotokoll), die mündliche oder auch nur eine schlüssige durch rügeloses Verhalten nach Einzug etwa in eine Immobilie.

Die Rechtsordnung knüpft an die Abnahme diverse Rechtsfolgen: Der Handwerker kann seine Schlussrechnung stellen, grundsätzlich ist sein Werklohn fällig. Die Beweislast für Mängel, die sich der Bauherr/Auftraggeber bei der Abnahme nicht ausdrücklich vorbehalten hat, liegt nunmehr alleine beim Bauherrn/dem Auftraggeber mit schwerwiegenden Folgen.

Die Rechtsordnung knüpft auch noch diverse weitere Folgen an die Abnahme (oder die eben auch nicht durchgeführte Abnahme), weshalb hier oft Streit besteht. Wir helfen Ihnen an Ihrem „Fall“ herauszufinden, ob überhaupt schon eine Abnahme durchgeführt wird und welche Rechtsfolgen daraus für Sie und die anderen Beteiligten resultieren.